Close

BETRACHTUNGEN ZU MÖGLICHEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR NICHTANSÄSSIGE BEIM ERWERB VON IMMOBILIEN AUF DEN BALEAREN (Illeslex)

Infolge der kürzlich angenommenen parlamentarischen Initiative ist die Debatte über die Beschränkung des Wohnraums auf den Balearen für Nichtansässige wieder auf dem Tisch. Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass die Autonome Gemeinschaft in den letzten Jahrzehnten ein starkes Bevölkerungswachstum erlebt hat, was das Problem des Zugangs zu Wohnraum mit sich gebracht hat.

Um die Auswirkungen der Überlastung abzumildern, wurde die Möglichkeit erörtert, den Verkauf von Immobilien an Nichtansässige oder an Personen, die seit weniger als fünf Jahren auf der Insel leben, zu beschränken.

Von der Maßnahme erfasste Themen

Einer der wichtigsten Punkte, die im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Maßnahme zu klären sind, ist die genaue Definition des Begriffs ” Nichtansässige “. Wenn es sich um nicht auf den Balearen ansässige Personen handeln würde, hätten wir es mit einer Maßnahme zu tun, die zweifellos verfassungswidrig und daher nicht durchführbar ist. Sie würde gegen die Verfassungsgrundsätze der Gleichheit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des Rechts auf Privateigentum verstoßen, die in den Artikeln 14, 19 bzw. 33 der spanischen Verfassung verankert sind.

Die in Art. 53 Abs. 1 EG enthaltene Prämisse der gesetzlichen Regelung der Grundrechte könne in keinem Fall geltend gemacht werden, da der wesentliche Inhalt dieser Rechte nicht gewahrt sei.

Wir gehen davon aus, dass dies nicht der Fall ist und dass sich die parlamentarische Initiative auf nicht ansässige Ausländer bezieht, so dass der Begriff ” Nicht-Staatsbürger” vielleicht angemessener wäre.

Bei den Ausländern handelt es sich zum einen um diejenigen, die nicht in Europa ansässig sind und die ihren Wohnsitz frei wählen können, vorbehaltlich der sich aus Gesetzen und Verträgen ergebenden Einschränkungen, wie in Artikel 5 des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration vorgesehen. Wir werden uns jedoch auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union konzentrieren, die den Status von Unionsbürgern und alle sich daraus ergebenden Rechte genießen.

Die Freizügigkeit, das Aufenthaltsrecht und die Niederlassungsfreiheit der europäischen Bürger ist einer der Grundpfeiler der Gemeinschaftsvorschriften, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in internationalen Verträgen wie dem Vertrag von Maastricht von 1992 und dem Vertrag von Lissabon von 2009 festgelegt sind.

Zwar gibt es Ausnahmen von diesen Grundsätzen in Ländern wie Finnland (auf dem Gebiet der Aland-Inseln), Malta und Dänemark, doch wurden diese in einer Übergangszeit vor dem endgültigen Beitritt zur Union durch Ausnahmeregelungen zu den Verträgen, die sie ratifizieren sollten, einbezogen. Es ist auch wichtig zu betonen, dass das einzige Land, das die Möglichkeit des Erwerbs eines Erstwohnsitzes tatsächlich einschränkt, Dänemark ist, indem es vom Protokoll 22 des Schengener Vertrags abweicht; die von den anderen Ländern auferlegten Einschränkungen gelten nur für den Erwerb eines Zweitwohnsitzes.

Als Spanien 1986 der EU beitrat, führte es jedoch keine differenzierte Behandlung in Bezug auf die Beschränkung des Wohnraums für Nichtansässige ein und ratifizierte alle europäischen Verträge und Verordnungen ohne jegliche Ausnahme.

Gemäß Artikel 96 der Verfassung werden alle von Spanien unterzeichneten internationalen Verträge Teil der spanischen Rechtsordnung und können nur in der in den Verträgen selbst vorgesehenen Weise geändert werden. Es wäre daher nicht möglich, dass ein Gebiet einseitig eine Norm ändert, an der so viele internationale Akteure beteiligt sind.

Verarbeitungskanal

Dies ist zwar nicht das erste Mal, dass eine solche Maßnahme auf europäischer Ebene vorgeschlagen wurde, doch war sie bisher nie erfolgreich. Sowohl in Frankreich als auch in Italien wurden Beschränkungen für den Erwerb von Wohneigentum durch Nichtansässige vorgeschlagen, die jedoch an den nationalen und europäischen Vorschriften scheiterten.

Ein weiterer interessanter Fall war der einiger Gemeinden in Flandern, die Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien mit der Begründung aufstellten, dass sie keine ausreichenden Verbindungen zu dem Gebiet hatten, in dem sie sich niederlassen wollten. Die Angelegenheit wurde angefochten und gelangte bis zum Europäischen Gerichtshof, der entschied, dass die Vorschrift gegen EU-Grundsätze verstößt, aber die künftige Tragfähigkeit der Beschränkung feststellte, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Diese Entschließung ließ die Tür für künftige restriktive Maßnahmen offen, sofern ein allgemeines Interesse, das über das europäische Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt hinausgehen könnte, ordnungsgemäß und streng begründet wurde.

Sollten die Balearen den Vorschlag tatsächlich umsetzen wollen, müssten sie dies durch ein autonomes Gesetz tun, das sich auf ihre Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und des Wohnungsbaus gemäß Artikel 148.1.3 EG-Vertrag beruft. Das erste Hindernis für den regionalen Gesetzgeber bestünde darin, die Notwendigkeit der Maßnahme im allgemeinen Interesse zu begründen.

Wenn dies erreicht ist, müsste die Verordnung der nationalen Stelle zur Überprüfung vorgelegt werden. Wie in Artikel 149.1.2 und 3 der Verfassung festgelegt, hat der Staat die ausschließliche Zuständigkeit für Ausländerangelegenheiten und internationale Beziehungen, so dass der Staat bestimmen würde, ob die Verordnung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Ebenso wäre der Staat, falls er als völkerrechtskonform angesehen wird, im Falle einer von Europa angestrengten Klage wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der Hauptverantwortliche.

In diesem Fall würde der Gerichtshof der Europäischen Union den Fall durch eine verbindliche Entscheidung beurteilen, die sich auf die Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse und den sich aus den europäischen Vorschriften ergebenden Rechten stützt.

Der Wirtschaftsfaktor

Ein weiterer entscheidender Punkt, der zu bewerten ist, sind die wirtschaftlichen – und sozialen – Auswirkungen, die die Anwendung der Maßnahme auf die Inseln haben würde. Gegenwärtig entfallen mehr als 25 % des BIP der Autonomen Gemeinschaft auf den Immobiliensektor, wobei der Anteil der ausländischen Immobilienkäufe fast 40 % beträgt. Auch das größte Steueraufkommen des Archipels basiert auf der Grunderwerbssteuer.

Die noch zu bildende Kommission, die mit der Analyse der Maßnahme betraut werden soll, wird das Ausmaß der Beschränkung sowie die Auswirkungen auf die Wirtschaft der Balearenbewohner berücksichtigen müssen.

 

In Anbetracht der obigen Ausführungen kann der Entschluss gezogen werden, dass die Durchsetzung einer Vorschrift, die den Zugang zum Erwerb von Immobilien durch Nichtansässige beschränkt, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine mühsame Aufgabe sein wird. Es liegt auf der Hand, dass Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Wohnraum für die Inselbewohner gefördert werden müssen, auch wenn dies stets auf legale und verfassungskonforme Weise geschehen muss.

 

Javier Blas & Clara Lladó (Illeslex)

 

End #comments -->